Tipp zum Weiterlesen: Aktuelle Bücher zum Thema gibt es bei AMAZON.

Arbeitshilfe für freie Träger der Jugendarbeit

Verwaltungsrecht I

Antragsverfahren
Widerspruchsverfahren
Klage


1. Antragsverfahren

Man stellt bei einer Behörde einen Antrag, um von ihr etwas (bspw. Fördergeld) zu erhalten. Dazu sollte man sich im Vorfeld informieren, welche Unterlagen mit welchem notwendigen Inhalt benötigt werden und wie der Antrag vorzubereiten ist.

Welche Antragsvoraussetzungen sollten beachtet werden?

Welche Förderrichtlinie kommt für welchen Antrag zur Anwendung ?
Bis zu welchem Termin muss der Antrag spätestens bei der Behörde vorliegen? (eventuell muss der Antrag schon im Vorjahr des Haushaltsjahres gestellt werden, in dem man die Bewilligung der Maßnahme erreichen möchte). Auch wenn die Frist, zu der der Antrag spätestens bei der Behörde vorliegen muss, überschritten ist, kann man bei der zuständigen Behörde anfragen, ob es nicht doch noch möglich ist, den Antrag einreichen zu dürfen.
Die Antragsformulare schicken die Behörden in der Regel auch nach telefonischer Anfrage zu. Man muss keinen schriftlichen Antrag dafür stellen.
Ganz wichtig ist, dass der Antrag an die zuständige Behörde gerichtet wird. Deshalb sollte man sich vorher genau informieren, welche Behörde für welche Antragsbearbeitung zuständig ist. Denn sie prüft zunächst bei jeden Antrag, den sie auf ihren Tisch bekommt, ob sie dafür auch zuständig ist. Kommt sie nach Prüfung zu dem Schluss, dass sie nicht die richtige Behörde ist, wird sie im Regelfall den Antrag an den Antragsteller zurückschicken, mit Hinweis auf die wirklich zuständige Behörde. Damit geht dem Antragsteller viel Zeit verloren, da sich der Termin bei einer eventuellen Befürwortung des Antrages nach hinten verschiebt.
Im Antrag sollte eine hinreichende Begründung (warum man etwas unbedingt braucht) enthalten sein, weil die Behörde nur die Fakten bei der Bearbeitung des Antrages verwenden kann, die im Antrag stehen. Eine Anhörung vor Ablehnung eines Antrags führen die Behörden in der Regel nicht durch. Ist der Antrag erst einmal abgelehnt, bleibt dann nur noch der steinige Weg zum Widerspruch oder zur Klage.
Zu beachten ist, dass nur derjenige den Antrag unterschreiben darf, der satzungsmäßig dafür vorgesehen ist. Bei einem Widerspruch werden solche Dinge von der Behörde oder dem Gericht auf ihre formelle Rechtmäßigkeit hin geprüft.
Weiterhin sind bei einem Erstantrag in der Regel eine Gemeinnützigkeitserklärung, eine Satzung und eine Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe beizulegen.
Ist der Antrag fertig gestellt und an die zuständige Behörde geschickt, kann man nur noch warten und hoffen, dass dem Antrag entsprochen wird. Wird der Antrag abgelehnt (belastender Verwaltungsakt), bleibt unter bestimmten Voraussetzungen nur der Widerspruch oder die Klage, die im nachfolgenden abgehandelt werden.

à Beachte: Der bewilligte Antrag wird in der Regel an Bedingungen geknüpft. Hier sollte man sich die Bedingungen ganz genau durchlesen, weil man auch gegen eine Bedingung, durch die man sich ungerecht behandelt fühlt, Widerspruch oder Klage einlegen kann.


2. Das Widerspruchsverfahren und seine Voraussetzungen

Vorbemerkung

Kaum einer von uns kennt sich mit den Gesetzestexten im Verwaltungsrecht aus und hat sich mal an einen Widerspruch oder gar an ein Klageverfahren getraut. Vielleicht hat der eine oder andere einen Förderantrag nicht bewilligt bekommen und sich darüber geärgert, aber in der Regel wird man sich damit abfinden. Ist dieser Antrag für den Verein lebensnotwendig, sollte man sich schon überlegen, ob nicht ein Widerspruch sinnvoll wäre, um doch noch einen positiven Bescheid zu erreichen. Für diesen Fall wollen wir eine kleine Hilfestellung geben, die jedoch keinesfalls dazu führen soll, nun bei jeder Nichtbewilligung einen Widerspruch einzulegen. Damit man aber als freier Träger seine Chancen einschätzen kann, um im Einzelfall einen Widerspruch selbst einlegen zu können, sollen hier die wichtigsten Verfahrensgrundsätze zusammengefasst werden. Da in der Geschäftsstelle des Landesjugendringes Mecklenburg-Vorpommern e.V. keine Volljuristen sitzen, ist das Widerspruchsverfahren nur in seinen wichtigsten Teilen erläutert, ein Buch zum allgemeinen Verwaltungsrecht könnte weitere Dienste leisten.

Was ist unter einem Verwaltungsakt zu verstehen?

Um in einer öffentlich rechtlichen Streitigkeit ein Widerspruchsverfahren einlegen zu können, bedarf es eines Verwaltungsaktes (Bescheid) von einer Behörde.
Nach § 35 des Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V) ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung und andere hoheitliche Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts.

Vereinfacht heißt das:

Handeln einer Behörde (z.B. Landesjugendamt)
hoheitliche Maßnahme (Vollzug öffentlich-rechtlicher Vorschriften)
Regelung (Rechtsfolge ist die Ablehnung eines Verwaltungsaktes oder seine Befürwortung)
Einzelfall (individuell und konkret)
Außenwirkung (nicht verwaltungsintern)

Antrag abgelehnt; wie kann ich daraufhin einen Widerspruch einlegen?

Was versteht man überhaupt unter einem Widerspruchsverfahren?

Definition:

Das Widerspruchsverfahren ist ein besonderes Verwaltungsverfahren bzw. Verwaltungsvorverfahren. Ein besonderes Verwaltungsverfahren ist es, weil es von der Verwaltung durchgeführt wird. Zum anderen ist es ein verwaltungsvorgerichtliches Verfahren, weil bei verschiedenen Klagearten (Anfechtungsklage, Verpflichtungsklage) nach § 68 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ein Vorverfahren stattgefunden haben muss. Das Widerspruchsverfahren dient der Selbstkontrolle der Verwaltung, die im Vorverfahren Gelegenheit hat, ihre eigene Entscheidung noch einmal zu überprüfen. Dadurch werden übrigens auch die Gerichte von Prozessen entlastet und für uns Bürger erhöht sich der Rechtsschutz.

Muss, bevor ein belastender Verwaltungsakt erlassen wird, eine Anhörung erfolgen?

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes kommt eine Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG M-V nur dann zur Anwendung, wenn durch Erlass eines Verwaltungsaktes in die Rechte der Bürger eingegriffen wird, um sie zu ihrem Nachteil zu verändern, bspw. eine Enteignung durch den Staat. Es wird den Bürgern nichts gegeben, sondern etwas genommen.
Bei einem Antrag ist es das Gegenteil, hier möchte man erst in die Position gelangen, etwas zu bekommen. Es wird also bei einer Ablehnung nichts genommen, sondern nur etwas nicht gegeben.
In der Regel geht der Ablehnung ein schriftlicher Antrag voraus, in dem der Antragsteller die Möglichkeit zur Stellungnahme hat. Deshalb kann man davon ausgehen, dass die Behörden vor der Ablehnung eines Antrages in der Regel keine Anhörung durchführen (es sei denn, ihnen ist Gegenteiliges bekannt).

Was kann man gegen einen Ablehnungsbescheid machen?

Man kann nach § 68 VwGO Widerspruch einlegen oder unter bestimmten Voraussetzungen vor dem Verwaltungsgericht klagen.

Wann darf man eigentlich Widerspruch einlegen?

Nach § 68 VwGO darf man Widerspruch einlegen, wenn der Bescheid nicht von einer obersten Bundes- oder Landesbehörde erlassen worden ist. Das ist deshalb so, weil bei einem Widerspruch zuerst die Ausgangsbehörde den Antrag noch einmal prüft. Die Ausgangsbehörde ist die Behörde, die den Antrag abgelehnt hat. Kommt sie zum gleichen Ergebnis wie beim ersten Mal, gibt sie den Antrag im Regelfall an die nächsthöhere Behörde ab. Wenn der Antrag z.B. vom Kultusministerium Mecklenburg-Vorpommern abgelehnt wurde, kann er dort nicht von einer nächsthöheren Behörde überprüft werden, da sie selbst die höchste Behörde ist. In diesem Fall kommt nur eine Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht in Frage.

Wann ist man widerspruchsbefugt?

Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist man widerspruchsbefugt, wenn man einen Verwaltungsakt (z.B. abgelehnter Antrag) bekommt oder wenn man sich in seinen eigenen Rechten verletzt fühlt.

Welchen Sinn hat denn überhaupt so ein Widerspruch?

Der Widerspruch hat nach § 80 Abs.1 VwGO aufschiebende Wirkung, das bedeutet für denjenigen, der einen belastenden Bescheid (z.B. Rückforderung einer Geldsumme) erhalten hat, einen Zeitgewinn, weil der Verwaltungsakt noch nicht rechtskräftig ist.

An welche Stelle muss der Widerspruch geschickt werden?

Grundsätzlich gilt:
Der Widerspruch wird an die Ausgangsbehörde geschickt, die den Antrag abgelehnt hat. Die Erstbehörde wird den Antrag erneut auf seine Rechtmäßigkeit und bei Ermessensentscheidungen auf seine Zweckmäßigkeit prüfen. Kommt die Ausgangsbehörde zum gleichen Ergebnis wie beim ersten Mal, gibt sie den Widerspruch an die nächsthöhere Behörde weiter, die Widerspruchsbehörde. Sagt die Widerspruchsbehörde, dass der Widerspruch zulässig und sachlich begründet ist, erlässt sie den zuvor begünstigenden Förderantrag doch noch. Möglich ist hier auch eine teilweise Stattgabe z.B. einer beantragten Fördersumme. Kann dem Widerspruch nicht entsprochen werden, weil er unzulässig oder unbegründet ist, so wird er nach § 73 VwGO abgewiesen. Dieser Widerspruchsbescheid ist wieder zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung für eine eventuelle Klage zu versehen.
Erläuterung: Unzulässig ist ein Widerspruch, wenn bspw. die Widerspruchsfrist nicht eingehalten wurde. Unbegründet ist ein Widerspruch, wenn bspw. sämtliche gesetzliche Voraussetzungen für die Stattgabe des Antrages nicht vorliegen.

Besonderheiten in der Jugendhilfe

Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Jugendhilfeaufgaben gemäß § 1 Satz 2 AGKJHG-Org Selbstverwaltungsaufgaben wahr. Daher sind sie gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 3 VwGO zugleich auch Widerspruchsbehörde.

In welcher Form muss der Widerspruch erfolgen?

Hier sagt der § 70 VwGO, dass der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde einzulegen ist, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

Muss man einen Widerspruch begründen?

Nein, es ist nicht zwingend notwendig, dennoch sollte man es tun. Es ist ausreichend, wenn aus dem Vorbringen des Widerspruchs hervorgeht, dass man mit der Ablehnung des Förderantrages nicht einverstanden ist und eine förmliche Überprüfung wünscht.

Wie viel Zeit hat man, um einen Widerspruch rechtzeitig einzulegen?

Der Widerspruch ist nach § 70 VwGO innerhalb eines Monats einzulegen, nachdem der abgelehnte Antrag zugestellt worden ist. Die Monatsfrist beginnt aber nur zu laufen, wenn bei Erhalt des Ablehnungsbescheids gleichzeitig eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt wurde. Ist die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig erteilt oder hat man überhaupt keine erhalten, so beträgt die Widerspruchsfrist ab Erhalt des Ablehnungsbescheids 1 Jahr.

à Wichtig:
Da die Einlegung des Widerspruchs, wie schon erwähnt, innerhalb von 4 Wochen erfolgen muss, ist es sehr wichtig, ihn auch an die zuständige Behörde zu senden. Geschieht das nicht, können die 4 Wochen (Widerspruchsfrist) bereits abgelaufen sein, bis er bei der richtigen Behörde angekommen ist. In diesem Fall wird der Bescheid (abgelehnter Antrag) rechtskräftig und alle Mühe, die man mit dem Widerspruch hatte, war umsonst.
An welche Behörde der Widerspruch zu senden ist, steht immer im Ablehnungsbescheid bei der Rechtsmittelbelehrung.

Gibt es auch Ausnahmen der Fristen?

Ja, wenn z.B. jemand unverschuldet wegen Krankheit die Frist versäumt hat. So etwas nennt man höhere Gewalt. Für diesen Fall gibt es den § 60 VwGO, der sich Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nennt. Danach muss man, wenn man wieder gesund ist, innerhalb von 14 Tagen einen Antrag an die zuständige Behörde stellen, in dem man die Fristversäumnis entschuldigt und um die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (Frist beginnt erneut zu laufen) bittet. Allerdings muss die Fristversäumnis glaubhaft entschuldigt werden. Die Behörde wird dafür bestimmt auch Beweise verlangen.

Was ist mit dem Fristende, wenn dieses auf einen Feiertag, Sonnabend oder Sonntag fällt?

Wenn nach § 31 Satz 3 (VwVfG M-V) das Ende einer Widerspruchsfrist auf einen Sonnabend oder einen Sonntag fällt, so verlängert sich die Widerspruchsfrist bis zum darauf folgenden Montag 24.00 Uhr. D.h.: Der Widerspruch muss spätestens Montag um diese Zeit im Briefkasten der Behörde liegen. Wenn nun das Ende der Widerspruchsfrist auf einen gesetzlichen Feiertag fällt, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächsten Werktages, also auch wieder 24.00 Uhr.

Beispiel:

Zustellung des Bescheids (Tag der Bekanntgabe) am 12.03.1997
Zustellung:12.03.1997

Frist: 1 Monat

Fristende:12.04.1997
Weil das Fristende am 12.04.1997 auf einen Sonnabend fällt, verlängert sich die Frist automatisch bis zum 14.04.1997. Dann muss an diesem Tag der Widerspruch spätestens um 24.00 Uhr im Briefkasten der Behörde liegen.
Es gibt noch eine weitere Besonderheit der Monatsfrist. Fällt die Bekanntgabe (Erhalt des Bescheids) auf den 31.01. so endet die Widerspruchsfrist am 28.02. des selben Jahres.
Wird die Frist nicht eingehalten, ist die Behörde berechtigt, den Widerspruch als unzulässig abzuweisen.

Muss man im Widerspruchsverfahren angehört werden?

Im Widerspruchsverfahren ist eine Anhörung gemäß § 28 VwVfG M-V zwingend vorgesehen.

Wer hat für den Erhalt der Post Darlegungs- und Beweispflicht?

Wichtig für den Absender ist, dass er im Notfall auch beweisen kann, den Antrag oder den Widerspruch - fristgerecht - abgesandt zu haben. Den Nachweis dafür kann man erbringen, indem ein Einschreiben mit Rückschein gewählt wird.

Warum ist der Einschreiberückschein so wichtig?

Hat man einen Antrag gestellt, weggeschickt und hört nach drei Monaten von der Behörde immer noch nichts bezüglich des Antrages, ohne dass die Behörde dafür einen hinreichenden Grund nannte, so kann man nach § 75 VwGO gleich eine Untätigkeitsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben. In diesem Fall ist es gut, den Nachweis zu haben, dass der Antrag an die Behörde auch abgesandt wurde. Was für den Antragsteller gilt, gilt auch für die Behörde. Auch dort muss im Notfall die Beweispflicht für den Zugang der Post an den Empfänger erbracht werden.

Wer trägt die Kosten des Widerspruchsverfahrens?

Nach § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO bestimmt der Widerspruchsbescheid, wer die Kosten zu tragen hat. Hat der Widerspruch Erfolg, so trägt der Rechtsträger der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Kosten. Bleibt der Widerspruch erfolglos, trägt grundsätzlich der Antragsteller die Kosten des Bescheids. Ausgenommen ist das Sachgebiet der Jugendhilfe nach § 64 Abs. 2, Satz 1 SGB X. Deshalb ist davon auszugehen, dass Träger der freien Jugendhilfe keine Kosten zu tragen haben. Trotzdem sollte sich jeder im Vorfeld eines Widerspruchsverfahrens das noch einmal bei der entsprechenden Behörde bestätigen lassen.


3. Klageverfahren

Vorbemerkung

Ein Klage kann man erheben, wenn der vorher beschriebene Widerspruch abgewiesen wurde oder wenn man keinen Widerspruch einlegen darf. Wann dies passiert, wird noch im nachfolgenden Text erläutert.

Wenn der Widerspruch im Widerspruchsverfahren abgewiesen wurde, sollte man sich schon sehr genau überlegen, ob man den Rechtsweg, mit Hilfe des Klageverfahrens, ausschöpfen will. Auch wenn der abgelehnte Antrag keinen Widerspruch zulassen sollte, wenn bspw. der Bescheid von einer obersten Landesbehörde kommt, sollte man sich vorher im Klaren sein, auf was man sich einlässt, auch mit dem Wissen, dass die Verfahrenskosten (insbesondere auch die Anwaltskosten) nach § 154 VwGO der Unterlegene trägt. Auch hier ist wie im Widerspruchsverfahren zu beachten, dass das Sachgebiet der Jugendhilfe nach § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X von der Kostenerstattung ausgenommen ist.

Welche Klagearten gibt es überhaupt?

Es gibt es im Wesentlichen drei Klagearten:

Die Anfechtungsklage als eine auf Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsaktes gerichtete Gestaltungsklage

die Verpflichtungsklage (auf Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtete Leistungsklage)

die Feststellungsklage (hier wird gegen die Nichtigkeit oder Wirksamkeit einer Rechtsnorm z.B. ein Gesetz, geklagt). Diese Klage wird im Übrigen als Normenkontrollverfahren bezeichnet und ist in § 47 VwGO geregelt.

Um im ganz konkreten Fall die richtige Klageart zu wählen, sollte man sich fragen, ob man sich gegen etwas wehren will (Abwehr) oder ob man etwas erzwingen will (Vornahme).

Anfechtungsklage

Eine Anfechtungsklage kommt in Frage, wenn man sich gegen einen belastenden Verwaltungsakt (Rückforderung einer Geldsumme) wehrt, um dessen Aufhebung zu erreichen. Anfechten könnte man bspw. die Baugenehmigung eines Tennisplatzes neben einem Eigenheim oder einen Rückforderungsbescheid des Landesjugendamtes.

Wenn man gegen einen abgelehnten Fördermittelbescheid mit einer Anfechtungsklage vorgehen würde, erreichte man also bestenfalls, dass dieser Bescheid aufgehoben würde. In der Regel will man jedoch mehr, nämlich einen positiven Bescheid.

Verpflichtungsklage

Die VwGO unterscheidet insbesondere zwei Formen der Verpflichtungsklage, nämlich die Bescheidungsklage und die Untätigkeitsklage

Bescheidungsklage:

Diese Klageform ist immer bei Ermessensentscheidungen der Verwaltung angeraten, bspw. bei Förderanträgen im Bereich der Jugendarbeit. Deshalb ist diese Klageform immer anzustreben, wenn ein Förderantrag im Widerspruchsverfahren abgewiesen wurde oder wenn die Ablehnung des Förderantrages von einer obersten Bundes- oder Landesbehörde erlassen wurde.

Untätigkeitsklage:

Eine Untätigkeitsklage kann man gemäß § 75 VwGO begehren, wenn man einen Antrag an eine Behörde auf Erlass eines Bescheids (Förderungsantrag) gestellt hat und von dieser Behörde innerhalb von 3 Monaten keine Nachricht über den Ausgang des Antrages erhält. Hier ist sozusagen kein Widerspruchsverfahren mehr erforderlich. Man kann gleich vor dem Verwaltungsgericht Klage erheben. Hier muss man sich vor Klageerhebung wieder kundig machen, bei welchem Verwaltungsgericht die Klage erhoben werden muss.

Leistungsklage

Da die allgemeine Leistungsklage im Rahmen des Fördermittelverfahrens weniger zum Tragen kommt, werden an dieser Stelle keine Ausführungen erfolgen.

Was passiert, wenn eine falsche Klageart gewählt wird?

Nichts. Die Klage wird so behandelt, als hätte man die richtige Klageart angegeben. Die Gerichte erkennen aus dem Klagebegehren und dem Klageantrag, um welche Klageart es sich wirklich handelt. Trotzdem wäre es gut, wenn man sich vor Klageerhebung kundig macht, um welche Klageart es sich im jeweiligen Fall handelt.

Muss im Klageverfahren eine Anhörung erfolgen?

Im Klageverfahren ist eine Anhörung gemäß § 28 VwVfG M-V zwingend vorgesehen.

Weshalb darf man keinen Widerspruch einlegen ?

Hier gibt uns der § 68 VwGO (Vorverfahren) eine Antwort. Wie schon erwähnt, darf kein Widerspruch eingelegt werden, wenn der Bescheid von einer obersten Bundesbehörde oder einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist.

Wer ist klagebefugt?

Nach § 42 VwGO ist die Klage zulässig, wenn man Adressat eines Verwaltungsaktes ist oder sich in seinen eigenen Rechten verletzt fühlt.

In welcher Form muss die Verpflichtungsklage erfolgen?

Sie muss nach § 81 VwGO schriftlich oder zur Niederschrift beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden. Das zuständige Verwaltungsgericht ist in der Rechtsbehelfsbelehrung benannt, die dem belastenden Verwaltungsakt beigefügt ist.

Wie lange hat man Zeit, um alle Fakten zusammenzutragen und die Klage vorzubereiten?

Die Klage muss nach § 74 VwGO innerhalb eines Monats nach Kenntnis (Ablehnung des Antrages) bei dem entsprechenden Verwaltungsgericht erhoben werden.

à Wichtig:

Genau wie im Widerspruchsverfahren ist hier äußerster Wert darauf zu legen, dass die Klageschrift an die zuständige Behörde geschickt wird.

Wann beginnt die Laufzeit der Frist?

Die Laufzeit der Frist beginnt nach § 57 VwGO mit der Zustellung des Bescheids. Nach § 41 VwVfG M-V ist der Bescheid zugestellt, wenn er in den Machtbereich des Empfängers kommt. Der Bescheid muss sich also im Briefkasten des Empfängers befinden.

Was ist mit dem Ende der Frist, wenn dieses auf einen Feiertag, Sonnabend oder Sonntag fällt?

Die Beantwortung dieser Frage erfolgte schon im Widerspruchsverfahren.

Was ist bei unverschuldeter Fristversäumnis?

Die Klagefrist ist unbedingt einzuhalten. Hat man dennoch die Klagefrist unverschuldet überschritten, so gibt es, genau wie im Widerspruchsverfahren, die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 60 VwGO. Die Klagefrist beginnt dann wieder zu laufen.

Wann hat man unverschuldet die Frist versäumt?

Die Beantwortung dieser Frage erfolgte schon im Widerspruchsverfahren.

Wann muss der Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt werden?

Die Beantwortung dieser Frage erfolgte schon im Widerspruchsverfahren .

Wer hat für den Zugang der Post Darlegungs- und Beweispflicht?

Die Beantwortung dieser Frage erfolgte schon im Widerspruchsverfahren.

Welchen Inhalt muss die Klageschrift haben?

Gemäß § 82 VwGO muss die Klage den Namen und die ladungsfähige Anschrift des Klägers, die Bezeichnung des Beklagten (z.B. Name und Sitz der Behörde), den Gegenstand des Klagebegehrens sowie einen bestimmten Antrag und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel enthalten. Außerdem soll der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid - sofern vorhanden - beigefügt werden.
Der bestimmte Antrag bezieht sich bei der Anfechtungsklage auf die vollständige oder teilweise Aufhebung des Verwaltungsaktes (in Gestalt des Widerspruchsbescheides), bei der Verpflichtungsklage auf Erlass des beantragten Verwaltungsaktes (Förderungsantrag) bzw. auf Verpflichtung des Beklagten (Behörde) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Zum Schluss soll hier einmal ein Beispiel einer Klageerhebung vorgestellt werden.

Es wird beim Kultusministerium ein Förderantrag zur Finanzierung einer Jugendbildungsreferentenstelle beantragt.

Das Ministerium lehnt den Förderantrag ab.

Widerspruch nach § 68 VwGO kann nicht eingelegt werden, weil der abgelehnte Antrag von einer obersten Landesbehörde erlassen wurde.

Es wird eine Verpflichtungsklage in Form einer Bescheidungsklage bezüglich des abgelehnten Förderantrages gemäß § 42 VwGO erhoben.

Das Gericht prüft zuerst die Zulässigkeit der Klage:

Wurde die Bescheidungsklage gemäß § 81 VwGO schriftlich oder zur Niederschrift beim Verwaltungsgericht in Schwerin erhoben?

Wurde die Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 VwGO nicht überschritten? Nicht immer wird ein Klageverfahren am Verwaltungsgericht in Schwerin erhoben.

Deshalb ist, wie schon erwähnt, darauf zu achten, dass die Klage beim richtigen Verwaltungsgericht erhoben wird, da ansonsten die Frist abgelaufen sein kann, bevor das zuständige Gericht die Klage auf ihren Tisch bekommt. Damit wäre die Klage nicht mehr zulässig, weil der abgelehnte Förderantrag durch Ablauf der Frist rechtskräftig geworden ist.

Geht gemäß § 82 VwGO aus der Bescheidungsklage hervor, wer der Kläger ist und dass das Kultusministerium Mecklenburg-Vorpommern der Beklagte ist?

Hat der Kläger die Bescheidungsklage begründet? (Ganz wichtig), es müssen Tatsachen und Beweismittel zur Begründung angeführt werden.

Enthält die Klageschrift den Antrag auf Erlass des Förderantrages sowie die Ablehnungsbegründung des Ministeriums?

Danach prüft das Gericht die Begründetheit der Bescheidungsklage:

formelle Rechtmäßigkeit

          - hat die zuständige Behörde gehandelt

- sind die Verfahrensvorschriften eingehalten worden, insbesondere ordnungsgemäße Antrag des Klägers (sollten Unterlagen fehlen, so wird in der Regel das Gericht den Kläger gemäß § 82 Satz 2 VwGO auffordern, die notwendigen Ergänzungen innerhalb eine bestimmten Frist vorzulegen)

materielle Rechtmäßigkeit

- das Gericht prüft die Ermächtigungsgrundlage - besteht ein Rechtsanspruch auf Erlass des beantragten Förderantrages -

zurück