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Jugendschutz
Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG)

  K. = Kinder
J. = Jugendliche
E. = Erziehungsberechtigte
K. unter 14 Jahren ohne E. K. unter 14 Jahren mit E. J. unter 16 Jahren ohne E. J. unter 16 Jahren mit E. J. unter 18 Jahren ohne E. J. unter 18 Jahren mit E.
§ 1 Aufenthalt an jugendgefährdenden Orten nein nein nein nein nein nein
§ 3 Aufenthalt in Gaststätten nein (1) ja nein (1) ja ja
bis 24 Uhr
ja
  Aufenthalt in Nachtbars, Nachtclubs oder vergleichbaren Vergnügungsbetrieben nein nein nein nein nein nein
§ 4 Abgabe/Verzehr von Branntwein, branntweinhaltigen Getränken und Lebensmitteln nein nein nein nein nein nein
  Abgabe/Verzehr anderer alkoholischer Getränke, z.B. Wein, Bier o.ä. nein nein nein ja (2) ja ja
§ 5 Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen u.a. Disco (Ausnahmegenehmigung möglich) nein ja nein ja ja
bis 24 Uhr
ja
  Tanzveranstaltungen anerkannter Träger der Jugendarbeit ja
bis 22 Uhr
ja ja
bis 24 Uhr
ja ja
bis 24 Uhr
ja
§ 6 Besuch öffentlicher Filmveranstaltungen. Nur bei Freigabe des Films und Vorspanns: "ohne Altersbeschränkung"/ab 6/12/16/18 Jahre ja
bis 20 Uhr
ja ja
bis 22 Uhr
ja ja
bis 24 Uhr
ja
§ 7 Abgabe von Videokassetten und Bildträgern nur entsprechend der freigabekennzeichen: "ohne Altersbeschränkung"/ab 6/12/16/18 Jahre ja ja ja ja ja ja
§ 8 Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen, Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit nein nein nein nein nein nein
  Benutzung von Bildschirm-Unterhaltungsgeräten ohne Gewinnmöglichkeiten nein ja nein ja ja ja
§ 9 Rauchen in der Öffentlichkeit nein nein nein nein ja ja


(1) Ausnahmen: auf einer Reise, zur Einnahme einer Mahlzeit oder eines Getränkes, anläßlich einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe
(2) Erlaubt nur in Begleitung der Eltern oder des Vormunds.
Eltern, Personensorgeberechtigte oder Erziehungsberechtigte sind nicht verpflichtet, alles zu erlauben, was das Gesetz gestattet. Sie tragen bis zur Volljährigkeit die Verantwortung.

 

Jugendschutzgesetze (zum Lesen wird der Acrobat Reader benötigt)

Teil 1 Seite 7
Das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG)

Teil 2 Seite 31
Das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (GjS)

Anhang:
Auszug aus dem Strafgesetzbuch (StGB)
Verzeichnis der Bundesstelle und Landesstellen Kinder- und Jugendschutz

Seite 57

Auszug aus dem Strafgesetzbuch (StGB)

Seite 62
Verzeichnis der Bundesstelle und Landesstellen Kinder- und Jugendschutz


Jugendschutz geht alle an!

Beobachtungen, Befragungen und Statistiken belegen, daß der Mißbrauch von Alkohol und
Nikotin unter Kindern und Jugendlichen immer mehr zunimmt. Die Ursachen, die dazu führen
sind sehr vielschichtig. Sie können familiärer und gesellschaftlicher Natur sein. Pflege und
Erziehung der Kinder und Jugendlichen gehören zu den Aufgaben und Pflichten der Eltern
und aller Erziehungsberechtigten. Auch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
betont diesen Grundsatz.

Gesetzliche Bestimmungen zum Schutze der Kinder und Jugendlichen machen den Auftrag
des Staates und der Gesellschaft deutlich, Eltern und Erzieher in der Erfüllung ihrer Aufgaben
zu unterstützen und das Anrecht des Kindes auf Erziehung zu sichern.

Erziehung ist Liebe und Beispiel!

Kinder und Jugendliche sind vor finanzieller Ausbeutung, seelischen Zwängen und Gefährdungen
durch Abhängigkeiten zu schützen.

Bestimmungen zum Schutze der Kinder und Jugendlichen, wie zum Beispiel das Gesetz zum
Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG) sind keine Strafinstrumente gegen junge
Menschen, sondern wenden sich zunächst an die Erwachsenen, um sie anzuhalten, nachteilige
Einflüsse auf die Entwicklung der Kinder unfd Jugendlichen abzuwenden. Das gilt auch im
besonderen Maße für Freizeitorte, Schulen, Kindertagesstätten, Vereine, Verbände, freie und
öffentliche Träger sowie für die Betreiber der Gaststätten, Videotheken, Spielotheken, Diskotheken,
Tankstellen und Kaufhallen.


Fragen, Sorgen und Probleme
„Die Nummer gegen Kummer“
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Deutscher Kinderschutzbund

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